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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet "relaxed Wardogs e.V." Im folgenden "Verein" genannt.
- Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Rohrbach.
- Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pfaffenhofen an der Ilm eingetragen werden
und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalendarjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein will computerinteressierten Jugendlichen einen Einstieg in den Bereich "neue Medien" erleichtern und Erwachsene und Jugendliche aus dem gesamten deutschsprachigen europäischen Raum zusammenbringen.
- Es geht um den Austausch von Erfahrungen und Wissen als auch um Hilfestellung für Anfänger sowohl im Bereich Software, Programme als auch im Bereich Programmierung und Hardware. Dieses wird unter anderem durch die frei zugängliche Homepage des Vereins als auch durch das IRC Netzwerk erreicht.
- Des weiteren hat der Verein das Ziel Jugendlichen den verantwortungsvollen Umgang mit Computerspielen näher zu bringen. Durch die anhaltende Diskussion über die negativen Auswirkungen von Computerspielen ist es wichtig Jugendlichen ein Umfeld zu bieten, in dem sie lernen, dass Spiele nur ein kleiner Bestandteil der Möglichkeiten des PC sind und keinesfalls zur Problembewältigung dienen können. Der Verein bietet deshalb neben des gemeinsamen Spielens auch Anleitungen und Workshops für die Mitglieder über die weitergehende Nutzung des PC an.
- Darüber hinaus bietet der Verein seinen Mitgliedern durch erfahrene Mitglieder auch Hilfestellung für Jugendliche in Bereichen ausserhalb der "neue Medien" an, mit dem Ziel eine Flucht in die virtuelle Welt zu verhindern und stellt für Problem und Konfliktbewältigung ein sozial adäquates Umfeld zur Verfügung.
- Als Kommunikationsplattform dient vornehmlich aber nicht ausschliesslich das Internet mit den verschiedenen Kommunikationsmöglichkeiten wie IRC-Chat, Foren, e-mail, Sprachübertragung. Der Verein stellt die dafür benötigten Server, soweit erforderlich.
Darüber hinaus gibt es auch Anlaufstellen über Telefon und auf postalischem Wege.
- Der Verein erreicht diese Ziele neben dem ständigen Kontakt im Internet insbesondere über regelmässig stattfindende Treffen.
- Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder des Vereins
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv und/oder materiell zu unterstützen.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift mindestens eines der gesetzlichen Vertreter.
- Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag durch Beschluss des Verstandes erworben. Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung, jedoch kann der Antragssteller gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes Beschwerde einlegen.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
- Probezeit
Nach bewilligtem Aufnahmeantrag wird jedem Mitglied eine Probezeit von vier Wochen ermöglicht. Die Zeit dient beiden Parteien zur Prüfung, ob eine vollwertige Mitgliedschaft zustande kommen kann. Die Probezeit ist für beide Partien unverbindlich.
Bis zum Ablauf der Probezeit kann die Mitgliedschaft einseitig beendigt werden.
- Aktive Migliedschaft:
Aktive Mitglieder haben die Möglichkeit an Spielen im Internet und auch auf speziellen Veranstaltungen wie z.B. "Lan-Parties" teilzunehmen, wenn sie die gesetzlichen Vorschriften oder die Vorschriften des Veranstalters dafür erfüllen.
Selbiges gilt für Trainingsstunden die das Zusammenspiel und den Zusammenhalt der Mitglieder fördern sollen.
Ebenfalls aktiv gilt, wer andersweitige Aufgaben innerhalb des Vereins übernimmt, u.a. aber nicht abschliessend die unter § 2 aufgeführten Aktivitäten.
Aktive Mitglieder müssen Zugang zu einem Computer haben oder die Absicht haben, sich innerhalb von 3 Monaten nach Beitritt einen Computer zu zulegen.
Desweiteren ist ein Internetanschluss zwingend notwendig.
Aktive Mitglieder haben das aktive und nach Erreichen der Volljährigkeit das passive Wahlrecht.
- Passive Mitgliedsschaft:
Passive Mitglieder unterstützen den Verein finanziell, nehmen jedoch nicht aktiv an angebotenen Wettbewerben oder Trainingsstunden teil.
Ihnen stehen jedoch die sonstigen Angebote des Vereins wie Foren, IRC-Chat etc. zur Verfügung.
Passive Mitglieder haben das aktive Wahlrecht.
Passives Mitglied wird jeder, der
- Über 3 Monate nicht aktiv am Vereinsleben teilnimmt.
- Auf schriftlichen Wunsch hin, seine aktive Mitgliedschaft in eine passive ändern lässt. Die Änderung ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Ebenso erfolgt die Beitragsanpassung erst mit Beginn des neuen Quartals.
- Eine Spende an den Verein von mindestens 100€ oder Sachwert in gleicher Höhe tätigt und zu diesem Zeitpunkt nicht im Verein war (Fördermitglied).
Einen Anspruch auf Rückerstattung auch anteilig von Spenden und/oder anderen unentgeldlichen Zuwendungen besteht nicht.
- Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
Ehrenmitgliedschaft kann an jeden verliehen werden, der besondere Leistungen oder Verdienste für den Verein erbracht hat, die weit über seine Verpflichtungen hinausgehen.
Einen Anspruch auf Ehrenmitgliedschaft gibt es nicht.
Ehrenmitglieder haben kein Wahlrecht.
- Juristische Personen
Juristische Personen können nur passive Mitglieder gemäß § 3 Punkt 6 werden.
- Mindestalter
Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.
Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben benötigen für den Eintritt in den Verein die schriftliche Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters.
Die Teilnahme an Wettbewerben oder Trainingsstunden für Spiele deren gesetzliche und oder behördliche Altersvorgaben sie nicht erfüllen, ist nicht gestattet.
Die vereinsmässige Teilnahme an Veranstalltungen jeglicher Art, bei denen das vom Gesetzgeber und/oder Veranstallter vorgeschriebene Mindestalter nicht erfüllt wird, ist nicht gestattet.
- Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an den Vereinsvorstand.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Wochen zum Quartalsende. Ein Austritt kann auch zu einem früheren Termin erfolgen, jedoch nur ohne Rückzahlung anteiliger oder vollständiger Mitgliedsbeiträge.
Bei natürlichen Personen erlischt die Mitgliedschaft durch schriftlichen Austritt oder bei Todesfall.
Bei juristischen Personen erllischt die Mitgleidschaft durch schriftlichen Austritt oder durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
- Struktur des Vereins
Die Mitglieder sind durch den Vorstand in verschiedene Bereiche eingeteilt, basierend auf ihren Tätigkeiten und Interessen innerhalb des Vereins.
Jeder Bereich hat einen durch den Vorstand bestellten Bereichsleiter, welcher über den Einsatz und die Verwendung der Mitglieder in seinem Zuständigkeitsbereich entscheidet. Die Bereichsleiter haben den Vorstand umgehend über Veränderungen in ihrem Bereich zu informieren.
§ 4 Ausschluss aus dem Verein
- Ein Ausschluss zeitweillig oder vollständig aus dem Verein wird durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung beschlossen. Es soll jedoch vorher eine Verwarnung und ein Gespräch mit dem betroffenen Mitglied erfolgen.
Gründe für einen Ausschluss sind:
- Rassistische oder andere menschenverachtende Äusserungen und Aussagen.
- Aussagen und Tätigkeiten, die geeignet sind, das Vereinsleben zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
- Aussagen und Tätigkeiten, die geeignet sind, dem öffentlichen Ansehen des Vereins zu schaden.
- Unsportliche Tätigkeiten und/oder Aussagen gegenüber Mitgliedern oder Dritten bei Wettbewerben oder Trainingsstunden.
- Verstösse oder Nichterfüllung der Satzung
- Verstösse gegen der in § 2 aufgeführten Ziele und Interessen des Vereins.
- Ausbleibende Beitragszahlungen nach erfolgter fruchtloser Mahung. Die enstehenden Mehrkosten durch die Mahnung werden dem säumigen Mitglied in Rechnung gestellt.
- Bei Ausschluss erlischt die Mitgliedschaft ohne Rückerstattung anteiliger oder voller Mitgliedsbeiträge.
- Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam.
§ 5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
Ausgenommen sind Ehrenmitglieder, sie haben kein Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Sie wird vom Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens 1 Monat vor dem festgelegten Termin zu erfolgen. (Ordentliche Mitgliederversammlung)
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl eines Kassenprüfers
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenenden Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung für eine ordentliche Mitgliederversammlung sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vereinsvorstand schrifltich einzureichen.
Der Vorstand hat die Mitglieder über diese nachträglich eingereichten Tagesordnungspunkte rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung zu unterrichten.
Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern der Behandlung der Anträge zustimmt.
- Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 20 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
- Die Mitgliederversamlung ist bei ordnungsgemässer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Wortmeldung mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Zu Satzungsänderungen ist abweichend von § 6 Punkt 6 75% der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen vom mindestens 40 % aller Vereinsmitglieder erforderlich.
- Eine Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes durch die Mitgliedsversammlung bedarf abweichend von § 6 Punkt 6 einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Es muss in der entsprechenden Versammlung ein Nachfolger des/der Abgewählten gewählt werden.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder seines Stellvertreter geleitet. Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder seines Stellvertreter kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von 2 Wochen nach der Versammlung niedergelegt und vom Vorsitzenden oder seines Stellvertreter unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied im Internet eingesehen werden.
- Ort für die Mitgliederversammlung, auch der ausserordentlichen, kann nur innerhalb des deutschen Bundesgebietes sein.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenen Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Dabei ist jedes Vorstandsmitglied einzeln berechtigt den Verein zu vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er verbleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Dies gilt auch für den Fall des Rücktritts des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Der Vorstand triftt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Über Konten und Barkassen des Vereins kann nur der Vorstand verfügen.
- Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich protokolliert und müssen zur Einsicht durch die Mitglieder zur Verfügung gestellt werden.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung sowie im Protokoll mitgeteilt werden.
- Der Vorstand regelt die Belange des Vereins und ist für dir Organisation und Ablaufstrukturierung verantwortlich.
§ 8 Vereinsfinanzierung
- Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Zuwendungen Dritter
- Die Mitglieder zahlen Quartalsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliedsversammlung.
Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand die quartalsweise Zahlung für einzelne Mitglieder in eine monatliche umwandeln. Ein Anspruch auf monatliche Zahlung besteht nicht.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Bemessungsgrundlage für die Beitragssätze sind die tatsächlich anfallenden Kosten.
Es wird ein Grundbeitrag erhoben und zusätzlich für jede Sektion innerhalb des Vereins ein Beitrag, der auf den Kosten basiert, die durch die jeweilige Sektion anfallen.
Die sektionsabhängigen Beiträge können durch den Vorstand im Sonderfall zur Deckung von tatsächlich und kurzfristig anfallenden Mehrkosten bis zur nächsten Mitgliedsversammlung um bis zu 25 % erhöht werden.
Diese Erhöhung tritt jedoch frühestens zum nächsten Quartal in Kraft.
Die ausserordentliche Erhöhung des Sektionsbeitrages ist den betroffenen Sektionsmitgliedern schriftlich und umgehen mitzuteilen.
Der Beitragssatz kann nicht niedriger sein, als die tatsächlich anfallenden Kosten.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebshilfe e.V.,
die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Vereinsauflösung
- Beschliesst die Mitgliederversammlung mit einer Anwesenheit von mindestens drei Viertel aller aktiven und passiven Mitglieder mit mindestens einer Zwei-Drittel-Mehrheit die Auflösung des Vereins so gilt dieser als aufgelöst.
- Das Vereinsvermögen fällt in diesem Fall an die in § 8 Punkt 3 genannten Organisationen die es gemäss der in § 8 Punkt 3 aufgeführten Bestimmungen zu verwenden haben.
§ 10 Haftung
- Vereinsvermögen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen.
- Ausschluss persönlicher Haftung
Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
§ 11 Schlussklausel
- Angewendetes Recht ist das des BGBs.
- Solte einer der Satzungsparagraphen oder einer der Unterpunkte nicht gültig sein, so behalten alle andere Paragraphen ihre Gültigkeit. Im Zweifelsfalle ist das entsprechende Gesetz anzuwenden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 27.09.2003 beschlossen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
- Kai Heitmüller
- Christian Willecken
- Marcel Kruft
- Matthias Ruhs
- Sebastian Schäfer
- Steven Kraan
- Daniel Thielicke
- Mark Grote
- Frank Stempel
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